16.03.2023

Über diese Frage verhandelt der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am
 

21. März 2023 um 14 Uhr im Saal A 224,

Cecilienallee 3 in Düsseldorf.
 

Die Verhandlung leitet der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet I-20 U 41/22.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin ist Herstellerin von Eierlikör und unter anderem Inhaberin der im Jahr 1979 beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragenen deutschen Wortmarke "Eieiei", die Schutz in der Warenklasse 33 für "Spirituosen" genießt. Die Beklagte ist Betreiberin einer Brennerei mit Sitz in Niedersachsen, die sowohl über ihren Onlineshop als auch über den Einzelhandel Spirituosen, darunter auch Eierlikör, anbietet. Anfang des Jahres 2020 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte auf ihrer Website ein Päckchen mit 5 kleinen Eierlikörflaschen unter Verwendung der Worte "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" bewarb. Nach Aufforderung durch die Klägerin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erstattete jedoch keine Abmahnkosten. Als die Beklagte im April 2020 ihre Eierlikörprodukte erneut unter Verwendung der Worte "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" unter anderem über ihren Internetauftritt bei Facebook anpries, forderte sie die Klägerin – erfolglos - zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf.

Das Landgericht Düsseldorf hat die auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen. Nach Ansicht der Kammer sei die Beklagte nicht zur Unterlassung verpflichtet gewesen, da es an einem markenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens fehle. Angesichts der konkreten Verwendung und aufgrund des hierdurch hervorgerufenen Gesamteindrucks bei den angesprochenen Verkehrskreisen sei vorliegend von einer rein beschreibenden Verwendung des Textes "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" auszugehen (Az.: 2a O 202/20).

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Der Senat dürfte in der Verhandlung seine Einschätzung der Rechtslage bekannt geben. Mit einer abschließenden Entscheidung ist allerdings erst in ein paar Wochen zu rechnen.

Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind grundsätzlich nur kurz vor der Verhandlung und nur mit vorheriger Genehmigung möglich. Diese ist spätestens einen Tag vor dem Termin bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf einzuholen.



Düsseldorf, 16. März 2023

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf

Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
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