06.03.2025

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (6. März 2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Jan van Lessen den 24-jährigen deutschen, marokkanischen und polnischen Staatsangehörigen Soufian T. nach vier Hauptverhandlungstagen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland, Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz und Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Senats unterstützte der über den Konsum jihadistischer Propaganda im Internet radikalisierte Angeklagte die terroristische Vereinigung "Islamischer Staat" (IS), indem er Mitte September 2023 insgesamt 1.675,59 US-Dollar in der Kryptowährung Monero an den IS überwies. In den folgenden Monaten fasste er den Entschluss, sich der Vereinigung als Kämpfer anzuschließen und im Umgang mit Schusswaffen unterweisen zu lassen. Hierzu plante er, sich im Juni 2024 im Verlauf einer Pilgerreise mit seiner Mutter nach Mekka mit Hilfe von Schleusern des IS nach Pakistan oder Afghanistan abzusetzen und dort in den Verband des IS-Ablegers "Provinz Khurasan" (ISPK) einzugliedern. Zur Umsetzung seines Vorhabens fuhr er am 7. Juni 2024 zum Flughafen Köln/Bonn, wo er nach der Ausreisekontrolle auf dem Weg zum Flugzeug Richtung Istanbul von Polizeikräften festgenommen wurde. Diese hatten im Zuge der Ermittlungen Kenntnis von den Flugbuchungen erlangt und den Angeklagten bereits seit dem Vortag observiert.

Bei der Strafzumessung hat der Senat zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er sich weitgehend geständig eingelassen hat und nicht vorbestraft ist.

Zu seinen Lasten fiel ins Gewicht, dass er mit dem IS bzw. ISPK eine Vereinigung unterstützt hat und sich von ihr im Umgang mit Schusswaffen unterweisen lassen wollte, die aufgrund ihres weiträumigen Herrschaftsanspruchs, ihrer Größe und ihres brutalen Vorgehens besonders gefährlich ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und der Generalbundesanwalt können dagegen Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab eingestellt werden.

 

Aktenzeichen: III-6 St 4/24


Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
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