02.03.2023

Die Beklagte, eine Bank aus dem Kreis Wesel, führte ab April 2020 für Neukunden auf Girokonten neben einer monatlichen Kontoführungsgebühr ein Verwahrentgelt ein. Für Einlagen über 10.000 Euro sollten die Kunden ein Entgelt in Höhe von 0,5 % pro Jahr zahlen. Hiergegen klagt der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Preisklausel, Rückzahlung und Auskunftserteilung in Anspruch.

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte am 10.11.2021 (Az.: 12 O 34/21) zur Unterlassung und Auskunftserteilung. Zur Begründung führt die Kammer aus, bei der Verwahrentgeltklausel handele es sich um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Erhebung eines zusätzlichen Verwahrentgelts neben den Kontoführungsführungsgebühren sei mit den gesetzlichen Regelungen zum Girovertrag nicht vereinbar. Bei der Verwahrung handele es sich nicht um eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, die ein Kunde annehmen könne oder nicht. Die Geldverwahrung sei vielmehr Voraussetzung für die vereinbarten Zahlungsdienstleistungen und somit dem Girovertrag immanent. Da die Bank für ihre Girokonten bereits Kontoführungsgebühren berechne, müssten Verbraucher mit der zusätzlichen Erhebung eines Verwahrentgeltes für eine einheitliche Leistung praktisch eine doppelte Gegenleistung erbringen. Den Klageantrag auf Rückzahlung wies das Landgericht als zu unbestimmt und damit unzulässig zurück.

Über die gegen das Urteil eingelegten Berufungen beider Parteien verhandelt der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am

 

7. März 2023 um 9 Uhr im Saal A 224,

Cecilienallee 3 in Düsseldorf.

 

Die Verhandlung leitet der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz. Das Aktenzeichen lautet I-20 U 16/22.

Der Senat dürfte in der Verhandlung seine Einschätzung der Rechtslage bekannt geben. Mit einer abschließenden Entscheidung ist allerdings erst in ein paar Wochen zu rechnen.

Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind grundsätzlich nur kurz vor der Verhandlung und nur mit vorheriger Genehmigung möglich. Diese ist spätestens einen Tag vor dem Termin bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf einzuholen. Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise zum Gesundheitsschutz und die beigefügte sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden.

 

Düsseldorf, 2. März 2023

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf

Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de E-Mail-Adresse, öffnet Ihr Mail-Programm 

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de